Gesetze / Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
DarlehensV 1980§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.