Gesetze / Darlehensverordnung
DarlehensV 2022§ 13a Übergangsvorschrift
Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Gesetze / Darlehensverordnung
DarlehensV 2022Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.