Gesetze / Darlehensverordnung
DarlehensV 2022§ 6 Vorzeitige Rückzahlung
(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage.
(2) Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche verbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt
Für die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil des geleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der verbleibenden Darlehensschuld unberücksichtigt, der bereits nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fällige Beträge angerechnet wurde. Soweit ein Teil einer Rückzahlung, die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde, auf Tilgungsraten entfällt, die zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen.
(3) Wird die gesamte verbleibende Darlehensschuld nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewähren. Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld aus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten anzurechnen. Die verbleibende Darlehensschuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Gesetzes.