Gesetze / Delegationsanordnung BEV

DelegationsAnO BEV

IX. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.