Gesetze / Designverordnung DesignV § 17 Eintragungsurkunde Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2026. Zur aktuellen Fassung → Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.