Gesetze / Detergenzien-Kostenverordnung
DetergKostV§ 2 Ungültigkeit und Rücknahme von Anträgen
In den Fällen der Ungültigkeit eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.