Gesetze / Deutschsprachförderverordnung

DeuFöV

§ 27a

Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, sind § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 27 § 28