Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968
DiätenGÄndG 2§ 2
§ 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
Gesetze / Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968
DiätenGÄndG 2§ 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.