Gesetze / Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

DiätenGÄndG

§ 2

§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

§ 1 § 3