Gesetze / Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
DiätenGÄndGSchlußformel
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Gesetze / Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
DiätenGÄndGDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.