Gesetze / Diätengesetz 1968

DiätenG

§ 18

Mit dem Reisekostenpauschale sind, unbeschadet der in § 17 Abs. 1 und § 19 getroffenen Regelungen, alle Kosten, die den Mitgliedern des Bundestages für Fahrten im Wahlkreis entstehen, abgegolten.

§ 17 § 19