Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing

DialogmServAusbV

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1245)

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz,
2.
Dienstleistungsangebot,
5.1
Sprachliche und schriftliche Kommunikation,
6.1
Software, Netze und Dienste, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele e und f,
5.2
Kundenbetreuung,
6.1
Software, Netze und Dienste, Lernziel c,
6.2
Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b und c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele a und b,
5.3
Kundenbindung,
6.2
Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

5.4
Kundengewinnung,
6.1
Software, Netze und Dienste, Lernziele d bis f,
6.2
Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f,
3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele g bis j,
4.
Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

3.
Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele c und d,
7.1
Projektvorbereitung,
7.2
Projektdurchführung,
7.3
Projektcontrolling

zu vermitteln.

§ 10