Gesetze / Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

DienstRÄndG 5

Art 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(1)

(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 7 Art 9