Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden
Ein Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden nach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden.
Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfGEin Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden nach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden.