Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 28 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.