Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

DirektZahlDurchfV

§ 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen

Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst.

§ 12 § 13