Gesetze / Dienstleistungsstatistikgesetz

DlStatG

§ 7 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für einzelne Erhebungsbereiche zu verlängern,
2.
die Erhebungen für einzelne Erhebungsbereiche nach § 2 Abs. 1 auszusetzen,
3.
die Erhebung einzelner Merkmale nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Erhebungseinheiten oder Erhebungsbereiche auszusetzen,

wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden.

§ 6