Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

Inhaltsverzeichnis *)

Erster Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01Begriffsbestimmungen
§ 1.02Schiffsführer
§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
§ 1.08Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper
§ 1.09Besetzung des Ruders
§ 1.10Schiffsurkunden
§ 1.11Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
§ 1.13Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14Beschädigung von Anlagen
§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
§ 1.16Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19Besondere Anweisungen
§ 1.20Überwachung
§ 1.21Sondertransporte
§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.23Erlaubnis von sportlichen und anderen Veranstaltungen
§ 1.24Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
§ 1.25Schutz und Winterzeit
§ 1.26Anwendungsbereich des Ersten Teiles
Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03Schiffseichung
§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05Kennzeichen der Anker
Kapitel 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I.Allgemeines
§ 3.01Anwendung und Begriffsbestimmungen
§ 3.02Lichter
§ 3.03Tafeln und Flaggen
§ 3.04Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
§ 3.05Verbotene Lichter und Zeichen
§ 3.06Ersatzlichter
§ 3.07Verbotener Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen und anderen Gegenständen
Abschnitt II.Nachtbezeichnung
Titel A. Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.08Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt
§ 3.09Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
§ 3.12Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.15Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.16Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17entfällt
§ 3.18Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.19Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
Titel B. Nachtbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.22Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.23Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.24entfällt
§ 3.25Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
§ 3.26Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge
§ 3.27Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.28Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
Abschnitt III.Tagbezeichnung
Titel A. Tagbezeichnung während der Fahrt
§ 3.29Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.30Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
§ 3.31Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m
§ 3.32Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.33Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.34Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.35Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.36Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
Titel B. Tagbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.36aTagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.37Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
§ 3.38Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
§ 3.39entfällt
§ 3.40Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge
§ 3.41Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.42Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
Abschnitt IV.Sonstige Zeichen
§ 3.43Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.44Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.45Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 3.46Notzeichen
§ 3.47Verbot des Stilliegens nebeneinander
§ 3.48Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.49Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk
§ 4.01Allgemeines
§ 4.02Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03Verbotene Schallzeichen
§ 4.04Sprechfunk
Kapitel 5
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01Schiffahrtszeichen
§ 5.02Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6
Fahrregeln
Abschnitt I.Allgemeines
§ 6.01Begriffsbestimmungen
§ 6.01aFahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit
§ 6.02Kleinfahrzeuge
Abschnitt II.Begegnen, Kreuzen und Überholen
§ 6.03Allgemeine Grundsätze
§ 6.03aKreuzen
§ 6.04Begegnen: Grundregeln
§ 6.05Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10Überholen
§ 6.11Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
Abschnitt III.Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13Wenden
§ 6.14Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen; Überqueren der Wasserstraße
§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe
§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19Treibenlassen
§ 6.20Vermeiden von Wellenschlag
§ 6.21Verbände
§ 6.22Vorübergehende Sperrung der Schiffahrt
§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
Abschnitt IV.Fähren
§ 6.23Regeln für Fähren
Abschnitt V.Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25Durchfahren unter festen Brücken
§ 6.26Durchfahren beweglicher Brücken
§ 6.27Durchfahren der Wehre
§ 6.28Durchfahren der Schleusen
§ 6.28aEinfahren in und Ausfahren aus Schleusen
§ 6.29Vorrang bei der Schleusung
Abschnitt VI.Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschiffahrt
§ 6.30Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 6.31Schallzeichen beim Stilliegen
§ 6.32Bestimmungen für Radarfahrer
§ 6.33Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind
Abschnitt VII.Besondere Regeln
§ 6.34entfällt
§ 6.35Wasserskilaufen und ähnliche Aktivitäten
§ 6.36Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen
§ 6.37Verhalten der Sporttaucher
Kapitel 7
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
§ 7.02Stilliegen
§ 7.03Ankern
§ 7.04Festmachen
§ 7.05Liegestellen
§ 7.06Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten
§ 7.07Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
§ 7.08Wache und Aufsicht
Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für den Deutschen Teil der Donau
Kapitel 8
Sonderregelungen zu einzelnen Bestimmungen des Ersten Teils
§ 8.01Begriffsbestimmungen (§ 1.01)
§ 8.02Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ 1.03)
§ 8.02aPflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03)
§ 8.03Besetzung des Ruders (§ 1.09)
§ 8.04Schiffsurkunden (§ 1.10)
§ 8.05Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)
§ 8.06Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge (§ 2.01)
§ 8.07Tiefgangsanzeiger (§ 2.04)
§ 8.08Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (§ 3.13)
§ 8.08aBezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr
§ 8.09Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter
§ 8.10Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (§ 3.20)
§ 8.11Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper (§ 3.25)
§ 8.12Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45)
§ 8.13Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)
§ 8.14Wache und Aufsicht (§ 7.08)
§ 8.15Bleib-weg-Signal
Kapitel 9
Zusammenstellung der Fahrzeuge
§ 9.01Abmessungen der Fahrzeuge
§ 9.02Abmessungen der Schubverbände
§ 9.03Abmessungen der Koppelverbände
§ 9.04Zusammenstellung der Schleppverbände
§ 9.05Ausnahmen
Kapitel 10
Zusatzbestimmungen
§ 10.01Höchste Schiffahrtswasserstände
§ 10.02Sprechfunk
§ 10.03Festgefahrene Fahrzeuge
§ 10.04Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden
§ 10.05Schleppende Schubverbände
§ 10.06Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 10.07Ortsveränderungen von Schubleichtern und anderen Fahrzeugen ohne Ruderanlage
§ 10.08Ortsveränderungen von Fahrzeugen mit Ruderanlage
§ 10.09Inland AIS und Inland ECDIS
Kapitel 11
Schutzhäfen (§ 1.25)
§ 11.01Geltungsbereich
§ 11.02Benutzung der Schutzhäfen
§ 11.03Hafenaufseher
§ 11.04An- und Abmeldung; Zuweisung von Liegeplätzen
§ 11.05Aufsicht
§ 11.06Ankern
§ 11.07Hafeneinfahrt
§ 11.08Anzeigepflicht
§ 11.09Vorkehrungen für den Gefahrenfall
§ 11.10Tankschiffe
§ 11.11Instandsetzungsarbeiten
§ 11.12Eis
§ 11.13Ausnahmen
Kapitel 12
Kleinfahrzeuge
§ 12.01Befahren der Altwässer
Kapitel 13
Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für einzelne Abschnitte des deutschen Teils der Donau
Abschnitt I.Fahrt in den Stauhaltungen Bad Abbach bis Geisling und Kachlet
§ 13.01Geregelte Begegnung
Abschnitt II.Zusatzbestimmungen für die deutsch-österreichische Grenzstrecke
(km 2223,20 bis km 2201,77)
§ 13.02Kleinfahrzeuge und bestimmte Wassersportgeräte
Abschnitt III.Fahrt durch die Schleusen
§ 13.03Allgemeines
§ 13.04Abmessungen der Fahrzeuge
§ 13.05Verhalten im Schleusenbereich
§ 13.06Radarschiffahrt in Schleusenbereichen
§ 13.07Schiffahrtszeichen in den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein
§ 13.08Reihenfolge der Schleusungen
§ 13.09Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach
Abschnitt IV.Fahrt im Bereich der Stadt Passau
§ 13.10Stilliegen an der Liegestelle Heining
§ 13.11Stilliegen zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung
§ 13.12Signalanlage Racklauhafen
§ 13.13Wenden
Kapitel 14
Fahrgastschiffahrt
§ 14.01Anlegestellen
§ 14.02Schiffsverkehr an den Anlegestellen
§ 14.03Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
§ 14.04Zurückweisung von Fahrgästen
§ 14.05Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
§ 14.06Schleppverbot
§ 14.07Fahrpläne
§ 14.08Ausnahmen
Anlagen
Anlage 1Unterscheidungsbuchstaben oder -buchstabengruppen des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Anlage 2Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
Anlage 3Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4Farbe der Lichter der Fahrzeuge
Anlage 5Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
Anlage 6Schallzeichen
Anlage 7Schiffahrtszeichen
Anlage 8Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9Entzündbare Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.32 und 3.37 führen müssen
Anlage 10Explosionsgefährliche Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.33 und 3.38 führen müssen
Anlage 11Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"
*) An mehreren Stellen findet sich der Vermerk "entfällt", da die Numerierung der Paragraphen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schiffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Unterausschuß Binnenschiffahrt, Entschließung Nr. 24 vom 15. November 1985) folgt.
§ 1.01