Gesetze / DonauSchPVAnl 1993 · BGBl I 1993, 741 (1994 I 523) (1995 II 95) [Anlageband]

Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

202 Normen · ausgefertigt 27.05.1993 · Änderungen

  1. Inhaltsverzeichnis *)
  2. Erster Teil · Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau
  3. Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen
  4. § 1.01 Begriffsbestimmungen
  5. § 1.02 Schiffsführer
  6. § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
  7. § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  8. § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
  9. § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
  10. § 1.07 Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
  11. § 1.08 Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper
  12. § 1.09 Besetzung des Ruders
  13. § 1.10 Schiffsurkunden
  14. § 1.11 Mitführen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung
  15. § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
  16. § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
  17. § 1.14 Beschädigung von Anlagen
  18. § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
  19. § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
  20. § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
  21. § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
  22. § 1.19 Besondere Anweisungen
  23. § 1.20 Überwachung
  24. § 1.21 Sondertransporte
  25. § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
  26. § 1.23 Erlaubnis von sportlichen und anderen Veranstaltungen
  27. § 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
  28. § 1.25 Schutz und Winterzeit
  29. § 1.26 Anwendungsbereich des Ersten Teiles
  30. Kapitel 2 · Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
  31. § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
  32. § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
  33. § 2.03 Schiffseichung
  34. § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
  35. § 2.05 Kennzeichen der Anker
  36. Kapitel 3 · Bezeichnung der Fahrzeuge
  37. Abschnitt I. · Allgemeines
  38. § 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen
  39. § 3.02 Lichter
  40. § 3.03 Tafeln und Flaggen
  41. § 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
  42. § 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen
  43. § 3.06 Ersatzlichter
  44. § 3.07 Verbotener Gebrauch von Signalleuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen und anderen Gegenständen
  45. Abschnitt II. · Nachtbezeichnung
  46. Titel A. · Nachtbezeichnung während der Fahrt
  47. § 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt
  48. § 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
  49. § 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt
  50. § 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
  51. § 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
  52. § 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
  53. § 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
  54. § 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
  55. § 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
  56. § 3.17
  57. § 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
  58. § 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
  59. Titel B. · Nachtbezeichnung beim Stilliegen
  60. § 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
  61. § 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
  62. § 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
  63. § 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
  64. § 3.24
  65. § 3.25 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
  66. § 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge
  67. § 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
  68. § 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
  69. Abschnitt III. · Tagbezeichnung
  70. Titel A. · Tagbezeichnung während der Fahrt
  71. § 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
  72. § 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen
  73. § 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m
  74. § 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
  75. § 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
  76. § 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
  77. § 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
  78. § 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
  79. Titel B. · Tagbezeichnung beim Stilliegen
  80. § 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
  81. § 3.37 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter
  82. § 3.38 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter
  83. § 3.39
  84. § 3.40 Tagbezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge
  85. § 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
  86. § 3.42 Tagbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können
  87. Abschnitt IV. · Sonstige Zeichen
  88. § 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
  89. § 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
  90. § 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
  91. § 3.46 Notzeichen
  92. § 3.47 Verbot des Stilliegens nebeneinander
  93. § 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
  94. § 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
  95. Kapitel 4 · Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
  96. § 4.01 Allgemeines
  97. § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
  98. § 4.03 Verbotene Schallzeichen
  99. § 4.04 Sprechfunk
  100. Kapitel 5 · Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
  101. § 5.01 Schiffahrtszeichen
  102. § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
  103. Kapitel 6 · Fahrregeln
  104. Abschnitt I. · Allgemeines
  105. § 6.01 Begriffsbestimmungen
  106. § 6.01a Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit
  107. § 6.02 Kleinfahrzeuge
  108. Abschnitt II. · Begegnen, Kreuzen und Überholen
  109. § 6.03 Allgemeine Grundsätze
  110. § 6.03a Kreuzen
  111. § 6.04 Begegnen Grundregeln
  112. § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
  113. § 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
  114. § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
  115. § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
  116. § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
  117. § 6.10 Überholen
  118. § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
  119. Abschnitt III. · Weitere Regeln für die Fahrt
  120. § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
  121. § 6.13 Wenden
  122. § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
  123. § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
  124. § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße
  125. § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe
  126. § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
  127. § 6.19 Treibenlassen
  128. § 6.20 Vermeiden von Wellenschlag
  129. § 6.21 Verbände
  130. § 6.22 Vorübergehende Sperrung der Schiffahrt
  131. § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
  132. Abschnitt IV. · Fähren
  133. § 6.23 Regeln für Fähren
  134. Abschnitt V. · Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
  135. § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
  136. § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
  137. § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
  138. § 6.27 Durchfahren der Wehre
  139. § 6.28 Durchfahren der Schleusen
  140. § 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
  141. § 6.29 Vorrang bei der Schleusung
  142. Abschnitt VI. · Beschränkte Sichtverhältnisse, Radarschiffahrt
  143. § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
  144. § 6.31 Schallzeichen beim Stilliegen
  145. § 6.32 Bestimmungen für Radarfahrer
  146. § 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind
  147. Abschnitt VII. · Besondere Regeln
  148. § 6.34
  149. § 6.35 Wasserskilaufen und ähnliche Aktivitäten
  150. § 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen
  151. § 6.37 Verhalten der Sporttaucher
  152. Kapitel 7 · Regeln für das Stilliegen
  153. § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
  154. § 7.02 Stilliegen
  155. § 7.03 Ankern
  156. § 7.04 Festmachen
  157. § 7.05 Liegestellen
  158. § 7.06 Liegestellen für bestimmte Fahrzeugarten
  159. § 7.07 Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
  160. § 7.08 Wache und Aufsicht
  161. Zweiter Teil · Sonderbestimmungen für den deutschen Teil der Donau
  162. Kapitel 8 · Sonderregelungen zu einzelnen Bestimmungen des Ersten Teils
  163. § 8.01 Begriffsbestimmungen (§ 1.01)
  164. § 8.02 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ 1.03)
  165. § 8.02a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§§ 1.02 und 1.03)
  166. § 8.03 Besetzung des Ruders (§ 1.09)
  167. § 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)
  168. § 8.05 Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)
  169. § 8.06 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge (§ 2.01)
  170. § 8.07 Tiefgangsanzeiger (§ 2.04)
  171. § 8.08 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (§ 3.13)
  172. § 8.08a Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr
  173. § 8.09 Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter
  174. § 8.10 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (§ 3.20)
  175. § 8.11 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper (§ 3.25)
  176. § 8.12 Bezeichnung der Feuerlöschfahrzeuge (§ 3.45)
  177. § 8.13 Verbotene Schallzeichen (§ 4.03)
  178. § 8.14 Wache und Aufsicht (§ 7.08)
  179. § 8.15 Bleib-weg-Signal
  180. Kapitel 9 · Zusammenstellung der Fahrzeuge
  181. § 9.01 Abmessungen der Fahrzeuge
  182. § 9.02 Abmessungen der Schubverbände
  183. § 9.03 Abmessungen der Koppelverbände
  184. § 9.04 Zusammenstellung der Schleppverbände
  185. § 9.05 Ausnahmen
  186. Kapitel 10 · Zusatzbestimmungen
  187. § 10.01 Höchste Schiffahrtswasserstände
  188. § 10.02 Sprechfunk
  189. § 10.03 Festgefahrene Fahrzeuge
  190. § 10.04 Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden
  191. § 10.05 Schleppende Schubverbände
  192. § 10.06 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
  193. § 10.07 Ortsveränderungen von Schubleichtern und anderen Fahrzeugen ohne Ruderanlage
  194. § 10.08 Ortsveränderungen von Fahrzeugen mit Ruderanlage
  195. § 10.09 Inland AIS und Inland ECDIS
  196. Kapitel 11 · Schutzhäfen (§ 1.25)
  197. § 11.01 Geltungsbereich
  198. § 11.02 Benutzung der Schutzhäfen
  199. § 11.03 Hafenaufseher
  200. § 11.04 An- und Abmeldung, Zuweisung von Liegeplätzen
  201. § 11.05 Aufsicht
  202. § 11.06 Ankern
  203. § 11.07 Hafeneinfahrt
  204. § 11.08 Anzeigepflicht
  205. § 11.09 Vorkehrungen für den Gefahrenfall
  206. § 11.10 Tankschiffe
  207. § 11.11 Instandsetzungsarbeiten
  208. § 11.12 Eis
  209. § 11.13 Ausnahmen
  210. Kapitel 12 · Kleinfahrzeuge
  211. § 12.01 Befahren der Altwässer
  212. Kapitel 13 · Besondere Fahr- und Liegebestimmungen für einzelne Abschnitte des deutschen Teils der Donau
  213. Abschnitt I. · Fahrt in den Stauhaltungen Bad Abbach bis Geisling und Kachlet
  214. § 13.01 Geregelte Begegnung
  215. Abschnitt II. · Zusatzbestimmungen für die deutsch-österreichische Grenzstrecke (km 2223,20 bis km 2201,77)
  216. § 13.02 Kleinfahrzeuge und bestimmte Wassersportgeräte
  217. Abschnitt III. · Fahrt durch die Schleusen
  218. § 13.03 Allgemeines
  219. § 13.04 Abmessungen der Fahrzeuge
  220. § 13.05 Verhalten im Schleusenbereich
  221. § 13.06 Radarschiffahrt in Schleusenbereichen
  222. § 13.07 Schiffahrtszeichen in den Schleusenbereichen Geisling bis Jochenstein
  223. § 13.08 Reihenfolge der Schleusungen
  224. § 13.09 Fahrtunterbrechung zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach
  225. Abschnitt IV. · Fahrt im Bereich der Stadt Passau
  226. § 13.10 Stilliegen an der Liegestelle Heining
  227. § 13.11 Stilliegen zwischen der Staustufe Kachlet und der Innmündung
  228. § 13.12 Signalanlage Racklauhafen
  229. § 13.13 Wenden
  230. Kapitel 14 · Fahrgastschiffahrt
  231. § 14.01 Anlegestellen
  232. § 14.02 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
  233. § 14.03 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  234. § 14.04 Zurückweisung von Fahrgästen
  235. § 14.05 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
  236. § 14.06 Schleppverbot
  237. § 14.07 Fahrpläne
  238. § 14.08 Ausnahmen
  239. Anlage 1
  240. Anlage 2 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
  241. Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
  242. Anlage 4 Farbe der Lichter der Fahrzeuge
  243. Anlage 5 Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
  244. Anlage 6 Schallzeichen
  245. Anlage 7 Schiffahrtszeichen
  246. Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
  247. Anlage 9 Entzündbare Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.14 und 3.21, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.32 und 3.37 führen müssen
  248. Anlage 10 Explosionsgefährliche Güter, bei deren Beförderung die Fahrzeuge bei Nacht die Bezeichnung nach den §§ 3.15 und 3.22, bei Tag die Bezeichnung nach den §§ 3.33 und 3.38 führen müssen
  249. Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“