Gesetze / DtA-Vermögensübertragungsgesetz

DtA-VÜG

§ 8 Kostenfreiheit

Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben.

§ 7 § 9