Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk

DtFrJWStBefrV

§ 1

Die vom Deutsch-Französischen Jugendwerk an seine französischen Bediensteten gezahlte Auslandszulage ist von der Einkommensteuer befreit.

§ 2