Gesetze / Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

DuPMedAusbV

§ 38 Zeitpunkt

(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 37 § 39