Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung Einzelbetriebe

EBAStZV

§ 1

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg ist auf Grund des

gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des

Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988

(BGBl. I S. 1055) erlassenen Rahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung

zuständig für

die einzelbetriebliche Agrarinvestitionsförderung,

Investitionsbeihilfen im Rahmen der Förderung nach dem

Marktstrukturgesetz und

für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung,

soweit es sich nicht um Investitionen für Verarbeitungs- und

Vermarktungseinrichtungen der Fischwirtschaft handelt.

Näheres kann durch Geschäftsbesorgungsvertrag

geregelt werden.

§ 2