Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung Einzelbetriebe
EBAStZV§ 1
Die Investitionsbank des Landes Brandenburg ist auf Grund des
gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
(BGBl. I S. 1055) erlassenen Rahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung
zuständig für
die einzelbetriebliche Agrarinvestitionsförderung,
Investitionsbeihilfen im Rahmen der Förderung nach dem
Marktstrukturgesetz und
für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung,
soweit es sich nicht um Investitionen für Verarbeitungs- und
Vermarktungseinrichtungen der Fischwirtschaft handelt.
Näheres kann durch Geschäftsbesorgungsvertrag
geregelt werden.