Gesetze / EBI-Zuständigkeitsverordnung
EBIZustV§ 1 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) wird auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.