Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 16 Fernmeldeanlagen
| (1) Zugfolgestellen | |
| und Zuglaufmeldestellen | |
| sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten. | |
| Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
| (2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung, | |
| die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, | |
| sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | |
| (3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist. | |
| (4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein | |
1. Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, | |
2. Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen a) Reisezüge oder b) Züge mit mehr als 60 km/h | |
| (5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. | |