Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 37 Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung

Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

§ 36 § 38