Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 5 Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

1.465 mm in Hauptgleisen,1.470 mm;
1.470 mm in Nebengleisen;


sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

BogenradienSpurweite
mmm
unter 175 bis 1501.435
unter 150 bis 1251.440
unter 125 bis 1001.445
§ 4 § 6