Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBOAnlage 8 (zu § 22)
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 - 25)
| Maße in Millimetern |
Bezugslinie G 2
für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden
Bild 1
[Abbildung]
| * Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kann | Unterer Teil der Bezugslinie Siehe Bilder 2 und 3 |
Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge
[Abbildung]
Bild 3
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).
[Abbildung]