Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

EBPV

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 5 § 7