Gesetze / Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
EBPV§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.