Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2014

§ 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.

§ 21c § 22a