Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2014§ 28a Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie
(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. November statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen
Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Menge der installierten Leistung nach Satz 4 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei Ausschreibungen.
(2) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden statt
Das Ausschreibungsvolumen beträgt
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Menge, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(3) Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge des jeweiligen Segments, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 entspricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des ersten Segments zu dem Gebotstermin am 1. November 2022 dem Durchschnitt der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote der Gebotstermine am 1. März 2022 und 1. Juni 2022.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 4 entspricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des zweiten Segments zu dem Gebotstermin am 1. Dezember 2022 dem Durchschnitt der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote der Gebotstermine am 1. April 2022 und 1. August 2022. Liegt die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem Gebotstermin am 1. August 2022 über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem Gebotstermin am 1. April 2022, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.