Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2014§ 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte
(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. August statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Innovationsausschreibungen keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.