Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2014§ 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen
(1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben.
(2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solaranlagen,
1.
wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 vollständig geleistet hat oder
2.
soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist.
(3) (weggefallen)