Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2014

§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

§ 38i § 39a