Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2014§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Marktstammdatenregisterverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung für Inbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2023 auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranlagen
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