Gesetze / Prüfvereinbarung

EEMD-ZVAnl I

§ 13 Finanzielle Ausstattung des Anbieters

Der Anbieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Mauterhebers ihm diejenigen Unterlagen zur Information vorzulegen, die er zum Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/750/EG im Rahmen seiner Registrierung verwendet hat. Die Unterlagen gemäß Satz 1 sind in deutscher Sprache oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

§ 12 § 14