Gesetze / Prüfvereinbarung
EEMD-ZVAnl I§ 13 Finanzielle Ausstattung des Anbieters
Der Anbieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Mauterhebers ihm diejenigen Unterlagen zur Information vorzulegen, die er zum Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/750/EG im Rahmen seiner Registrierung verwendet hat. Die Unterlagen gemäß Satz 1 sind in deutscher Sprache oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorzulegen.