Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 10 Mitwirkungspflichten
(1) Der Mauterheber wird den Anbieter nach Möglichkeit über relevante Änderungen des EETS-Registers sowie anderer Grundlagen für die Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG informieren. Dies entbindet den Anbieter nicht von der Pflicht, sich regelmäßig über solche Änderungen zu informieren und die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen.
(2) Der Mauterheber informiert den Anbieter über bevorstehende Änderungen
Dies gilt insbesondere für Maßnahmen und Ereignisse, die dazu geeignet sind, die Zahl der Nutzer des Anbieters vorübergehend oder dauerhaft erheblich zu reduzieren.
(3) Unbeschadet besonderer Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus diesem Vertrag oder aus den dem EETS zugrundeliegenden Rechtsvorschriften resultieren, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um Beeinträchtigungen des Lkw-Mautsystems (BFStrMG) und der Sicherheit der Mauteinnahmen abzuwenden oder unverzüglich in der erforderlichen Art und Weise zu beseitigen.
(4) Soweit für die Durchführung des EETS die Errichtung von baulichen Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter notwendig ist, wird der Mauterheber den Anbieter – soweit erforderlich – bei der Errichtung unterstützen. Die Kosten für die Planung, Genehmigung, Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter trägt der Anbieter. Eine Haftung des Mauterhebers im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter ist ausgeschlossen.
(5) Soweit vom Anbieter für die Durchführung des EETS der vom nationalen Betreiber im Auftrag des Mauterhebers betriebene Mauterhebungsdienst genutzt wird, gelten ergänzend folgende Mitwirkungspflichten des Mauterhebers: