Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag

EEMD-ZVAnl II

§ 20 Vergütung

(1) Der Mauterheber zahlt dem Anbieter eine Vergütung, deren Bestandteile und ihre jeweiligen Höhen für die jeweilige Vergütungsperiode in den Regelungen zur Vergütung [Anlage 9], Ziffer 1 geregelt sind.

(2) Die Vergütung wird vor Ablauf der jeweiligen Vergütungsperiode gemäß den Regelungen zur Vergütung [Anlage 9], Ziffer 2 überprüft. § 31 dieses Vertrags gilt entsprechend.

§ 19 § 21