Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl IIAnlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag
(Fundstelle: BAnz AT 29.10.2021 V2)
Vergütung
Die in dieser Anlage enthaltenen Regelungen dienen als Grundlage zur Berechnung der Vergütung des EETS-Anbieters („EETS-Vergütung“) und sind in Zusammenhang mit § 20 des EETS-Zulassungsvertrags zu verstehen.
Inhalt
1. Bestandteile der EETS-Vergütung
1.1 Betriebsentgelt
Das Betriebsentgelt wird für die Vergütungsperiode 2021-2023 (01.11.2021 – 31.12.2023) wie folgt festgelegt.
Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers nicht nutzen und eine eigene Erkennung und Tarifierung (EET) betreiben, [Abbildung]beträgt:
| [569 265] EUR |
Darin ist eine Änderungspauschale gemäß Nummer2.3 in Höhe von [417 199] EUR enthalten. Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen, [Abbildung] beträgt:
| [648 677] EUR |
Darin ist eine Änderungspauschale gemäß Nummer 2.3 in Höhe von [496 610] EUR enthalten.
Jeweils 1/12 (ein Zwölftel) des jährlichen Betriebsentgelts wird dem EETS-Anbieter kalendermonatlich zusammen mit dem AV-Entgelt und dem Zahlungsprovisionsentgelt gezahlt. Für unvollständige Kalendermonate wird das zu vergütende Betriebsentgelt pro rata temporis berechnet.
Im Falle der Migration eines EETS-Anbieters auf den Mauterhebungsdienst wird ab dem nächsten vollen Kalendermonat, der auf den vom Mauterheber festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses der Migration der Fahrzeuggeräteflotte auf den MED folgt, die Vergütung gemäß BetrEMED gezahlt.
Die Höhe des jährlichen Betriebsentgelts wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Nummer 2 angepasst.
1.2 Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt)
Jeder EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber in Abhängigkeit von der Anzahl der gezählten aktiven Fahrzeuggeräte im Mautsystem ein kalendermonatliches AV-Entgelt (AVE). Das AV-Entgelt im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ ermittelt sich wie folgt:
| [Abbildung] |
Ein aktives Fahrzeuggerät ist ein Bordgerät, das vom EETS-Anbieter bereitgestellt und in ein beim EETS-Anbieter registriertes Fahrzeug eingebaut wurde und für das für den jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ mindestens einmal eine Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes festgestellt wurde. Es muss ein Vertrag zwischen dem EETS-Anbieter und seinem Nutzer über die Mauterhebung im EETS-Gebiet des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Gebiet BFStrMG) bestehen. Die Informationen zum Bordgerät müssen in der Nutzerliste zusammen mit der eindeutig dem Bordgerät zugeordneten Identifikationsnummer des Bordgeräts, dem Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und der Vertragsnummer des Nutzers über die Schnittstelle 002a übermittelt worden sein. Eine Befahrung gilt als festgestellt, wenn für die Identifikationsnummer des Bordgeräts und für den jeweiligen Kalendermonat mindestens einmal die Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten über die Schnittstelle SST 006 vom EETS-Anbieter (sofern dieser den MED nicht nutzt) oder vom nationalen Mautbetreiber (sofern der EETS-Anbieter den MED nutzt) an den Mauterheber gemeldet wurde. Für den Zeitpunkt der Befahrung gilt der Zeitstempel mit dem Attribut „timeWhenUsed“ in der Sequenz von „DetectedChargeObject“ in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Der Betrachtungszeitraum für das AV-Entgelt ist ein Kalendermonat. Das Risiko, dass sich die Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte und damit das AV-Entgelt anders entwickelt als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt, unabhängig von den Ursachen, ausschließlich der EETS-Anbieter.
Für die Vergütungsperiode 2021-2023 (01.11.2021 – 31.12.2023) gelten die folgenden AV-Tarife:
| für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen | [Abbildung] |
| für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen | [Abbildung] |
Im Falle der Migration eines EETS-Anbieters auf den Mauterhebungsdienst wird ab dem nächsten vollen Kalendermonat, der auf den vom Mauterheber festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses der Migration der Fahrzeuggeräteflotte auf den MED folgt, der für die jeweilige Vergütungsperiode gültige AV-Tarif [Abbildung]
Die Höhe des AV-Tarifs wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Nummer 2 angepasst.
1.3 Zahlungsprovisionsentgelt
Der EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber ein kalendermonatliches Zahlungsprovisionsentgelt (ZlgE). Das Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ ermittelt sich wie folgt:
| ZlgEKJ,m = ZlgPVP x (WZKJ,m - RKJ,m - ZKJ,m) |
| ZlgEKJ,m | = Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ |
| ZlgPVP | = Zahlungsprovisionssatz in der Vergütungsperiode VP |
| (WZKJ,m | = auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ |
| RKJ,m | = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ positiv beschiedenen Erstattungsverlangen |
| ZKJ,m) | = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen |
| KJ | = Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr |
| m | = Laufende Nummer des Kalendermonats (1-12) des jeweiligen Kalenderjahres KJ |
| VP | = Vergütungsperiode, für die der Zahlungsprovisionssatz angewendet wird |
Der Zahlungsprovisionssatz für die Vergütungsperiode 2021 bis 2023 (01.11.2021 – 31.12.2023) beträgt:
| ZlgP2021–2023 = [1,57]% |
Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen Nutzer des EETS-Anbieters beantragt und wurde dieser Antrag durch das Bundesamt für Güterverkehr positiv beschieden, mindert sich das Zahlungsprovisionsentgelt entsprechend. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter jeweils bis zum siebten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Monat mit, wie viele Anträge auf Erstattung in welcher Höhe (RKJ,m) positiv beschieden wurden.
Die Höhe des Zahlungsprovisionssatzes wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Nummer 2 angepasst.
1.4 Bonus (EQ-Bonus)
Der Mauterheber zahlt bei Überschreitung der „Erfassungsquote EQ_nonMED“ gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.1 bzw. bei Überschreitung der „Erfassungsquote EQ_MED“ gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.2 in Höhe von 99,500 % einen Bonus (EQ_Bonus) gemäß folgender Formel:
| EQ_BonusKJ = (EQKJ - 99,5%) x (WZKJ - RKJ - ZKJ) x 12,5% |
| EQKJ | = gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.1.2 ermittelte Erfassungsquote EQ_nonMED (für EETS-Anbieter, die den MED des Mauterhebers während des Kalenderjahres KJ nicht nutzten) bzw. gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.2.2 ermittelte Erfassungsquote EQ_MED (für EETS-Anbieter, die den MED während des Kalenderjahres KJ nutzten) bzw. gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.2.3 ermittelte kombinierte Erfassungsquote (für EETS-Anbieter, die während des Kalenderjahres KJ auf den MED migrieren) für das Kalenderjahr KJ in Prozent |
| WZKJ | = auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen Kalenderjahr KJ |
| RKJ | = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalenderjahr KJ positiv beschiedenen Erstattungsverlangen |
| ZKJ | = Betrag in Euro der im jeweiligen Kalenderjahr KJ vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen |
| KJ | = Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr |
Der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des EQ-Bonus umfasst das Kalenderjahr. Die Zahlung des EQ-Bonus für das Kalenderjahr an den EETS-Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Vergütungsrechnung angegebene Konto des EETS-Anbieters. Sofern ein vertraglich festgelegter Betrachtungszeitraum kein volles Kalenderjahr umfasst, wird der EQ-Bonus monatsgenau anteilig gezahlt.
2. Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells
Die Höhe der einzelnen Bestandteile des EETS-Vergütungsmodells wird durch den Mauterheber vor Ablauf der jeweils aktuellen Vergütungsperiode überprüft. Als Ergebnis der Überprüfung können sich Anpassungen ergeben, die in der folgenden Vergütungsperiode gültig werden. Der Mauterheber wird die Dauer der Vergütungsperioden zukünftig im Regelfall auf drei Kalenderjahre festlegen. Der Mauterheber wird das angepasste EETS-Vergütungsmodell spätestens drei Kalendermonate vor dem jeweiligen Gültigkeitsbeginn einer neuen Vergütungsperiode an die EETS-Anbieter übermitteln.
Die Überprüfung und Anpassung des EETS-Vergütungsmodells erfolgen in folgenden Bereichen:
2.1 Indexierung des AV-Tarifs
Die Höhe des für die Ermittlung des AV-Entgelt anzuwendenden AV-Tarifs (AVT) wurde für die Vergütungsperiode 2021-2023 fixiert.
Im Rahmen der Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells wird der AV-Tarif für die nachfolgende Vergütungsperiode entsprechend der nachfolgenden Regelungen wertgesichert.
Die Indexierung des AV-Tarifs (AVTEET und AVTMED) für eine Vergütungsperiode erfolgt immer auf Basis des Indexwertes für das 2. Quartal des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Vergütungsperiode.
Im Rahmen der Überprüfung ist der für die Vergütungsperiode 2021-2023 festgeschriebene AV Tarif [Abbildung] zu
zu inflationieren.
| [Abbildung] |
[Abbildung]
2.2 Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa
Der Mauterheber wird die Entwicklung des EETS-Marktes in Europa kontinuierlich beobachten und bewerten, ob im Rahmen der Überprüfung eine Anpassung des EETS-Vergütungsmodells für die nächste Vergütungsperiode erfolgen muss.
Der Mauterheber behält sich vor, Anpassungen am EETS-Vergütungsmodell vorzunehmen, wenn sich Annahmen, die bei der initialen Entwicklung des EETS-Vergütungsmodells in Bezug auf die zukünftige Entwicklung des EETS in Europa, getroffen wurden, als nicht mehr zutreffend erweisen oder sich sonstige relevante Rahmenbedingungen ändern.
Insbesondere wird der Mauterheber dabei die folgenden Aspekte in seiner Prüfung berücksichtigen:
In Folge der Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa kann eine Anpassung des Betriebsentgelts, des AV-Tarifs oder des Zahlungsprovisionsentgelts erfolgen, die jeweils ab der nächsten Vergütungsperiode gültig wird.
Im Falle der Vornahme von Änderungen wird der Mauterheber dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende Vergütungsperiode auch Informationen zu den geänderten Annahmen und/oder Rahmenbedingungen bereitstellen.
2.3 Ermittlung der Änderungspauschale
EETS-Anbieter erhalten als Teil des Betriebsentgelts eine Änderungspauschale für die Umsetzung von technischen oder prozessualen Änderungen in ihren Systemen, die durch den Mauterheber initiiert werden.
2.3.1 Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale
Die Höhe der Änderungspauschale wurde für die Vergütungsperiode 2021-2023 fixiert. Dabei wurden für die folgenden Änderungsvorhaben Abschätzungen des damit für die EETS-Anbieter verbundenen Aufwands erstellt. Für die Änderungsvorhaben im Bereich B), die außer für das Mautgebiet BFStrMG noch für weitere Mautgebiete genutzt werden können, wurde bei der Aufwandsschätzung entsprechendes Synergiepotential berücksichtigt. Die jeweils insgesamt abgeschätzten Aufwände werden als Teil des Betriebsentgelts über die gesamte Dauer der Vergütungsperiode vergütet und anteilig auf ein Kalenderjahr berechnet, so dass sich die folgenden jährlichen Änderungspauschalen ergeben:
| Bereich | Änderungsvorhaben | Jährliche Änderungspauschale | |
| EETS-Anbieter mit eigener Erkennung und Tarifierung | EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst nutzen | ||
| A | Konfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber | 48 276 EUR | 105 835 EUR |
| B | Aktualisierung Schnittstelle SST301 (DSRC-Schnittstelle) auf Version 3.0 | 210 813 EUR | 210 813 EUR |
| B | Aktualisierung der Backoffice-Schnittstellen auf die neue Version des Standards CEN TS 16986:202X (Teil 1) | 69 414 EUR | 105 406 EUR |
| C | Einführung einer CO2-differenzierten Bemautung auf Basis der aktualisierten Wegekostenrichtlinie | 88 696 EUR | 74 556 EUR |
| Summe | 417 199 EUR | 496 610 EUR | |
Im Rahmen der Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells wird die Änderungspauschale für die nachfolgende Vergütungsperiode entsprechend der nachfolgenden Regelungen überprüft und neu festgelegt.
Der Mauterheber wird Art und Umfang der von ihm für den Zeitraum der bevorstehenden Vergütungsperiode geplanten technischen und prozessualen Änderungen, die für das Mautgebiet BFStrMG relevant sind, abschätzen. Ausgehend von der Abschätzung wird die als Bestandteil des Betriebsentgelts zu vergütende Änderungspauschale festgelegt, die ab der nächsten Vergütungsperiode gültig wird.
Der Mauterheber wird die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung von Änderungsvorhaben der nachfolgenden Bereiche B) und C) in Textform auffordern. Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode nicht aufgefordert hat, wird der Mauterheber die für dieses Änderungsvorhaben vorgesehene Vergütung und bereits an die EETS-Anbieter gezahlte Vergütung im Rahmen einer Endabrechnung gemäß Nummer 2.3.4 zurückfordern.
Technische und prozessuale Änderungsvorhaben, die bei der Ermittlung der Änderungspauschale berücksichtigt werden, können sich in folgenden Bereichen ergeben:
Dazu wird der Mauterheber eine Prognose über die von ihm innerhalb der bevorstehenden Vergütungsperiode initiierten Änderungsvorhaben sowie eine Abschätzung des damit für die EETS-Anbieter verbundenen Aufwands erstellen.
Der abgeschätzte Aufwand für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die außer für das Mautgebiet BFStrMG noch für weitere Mautgebiete genutzt werden können, insbesondere Entwicklungs-/Implementierungskosten, wird anteilig in der Änderungspauschale angesetzt. Abgeschätzte Aufwände für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die kein Synergiepotential zu anderen Mautgebieten haben, insbesondere Aufwand für Änderungen aus dem Bereich A) oder für individuelle Tests oder Prüfungen des Mauterhebers werden vollständig in der Änderungspauschale berücksichtigt.
Es werden separate Aufwandsschätzungen für EETS-Anbieter, die den MED nutzen und solche, die den MED noch nicht nutzen, durchgeführt. Weitere Unterscheidungen werden nicht vorgenommen und es werden insbesondere keine EETS-Anbieter individuellen Aufwandsschätzungen durchgeführt.
Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende nächste Vergütungsperiode auch Informationen zu den prognostizierten Änderungsvorhaben sowie den jeweiligen Aufwandsschätzungen bereitstellen.
2.3.2 Änderungspauschale bei zusätzlichen Änderungsvorhaben
Für den Fall, dass der Mauterheber während einer laufenden Vergütungsperiode die Umsetzung eines zusätzlichen Änderungsvorhabens durch die EETS-Anbieter initiiert, welches in der Prognose für die Vergütungsperiode noch nicht enthalten war, wird der Mauterheber für dieses zusätzliche Änderungsvorhaben eine Aufwandsabschätzung nach den in Nummer 2.3.1 beschriebenen Regeln durchführen und die Änderungspauschale während der laufenden Vergütungspauschale entsprechend erhöhen. Ein Änderungsvorgaben ist dann zusätzlich im Sinne des Satz 1, wenn es nicht bereits in Nummer 2.3.1 mit umfasst ist.
2.3.3 Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer Vergütungsperiode
Für den Fall, dass der Beginn des Zulassungsvertrags mit dem EETS-Anbieter innerhalb einer laufenden Vergütungsperiode liegt, erhält der EETS-Anbieter bis zum Ende der Vergütungsperiode die Änderungspauschale in der für diese Vergütungsperiode festgelegten Höhe als Teil des Betriebsentgelts.
Für Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) erfolgt in diesem Fall nach Umsetzung des Änderungsvorhabens durch den EETS-Anbieter eine Abschlussvergütung, über die der verbleibende Betrag für die Umsetzung des Änderungsvorhabens vergütet wird, der noch nicht über das Betriebsentgelt vergütet wurde.
Die Höhe des noch offenen Vergütungsbetrags wird für jedes Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) wie folgt ermittelt:
| Abgeschätzter Gesamtaufwand für das Änderungsvorhaben | ||
| ./. | seit Vertragsbeginn als Teil des Betriebsentgelts für das Änderungsvorhaben bereits gezahlte Vergütung | |
| = | Noch offener Vergütungsbetrag für das Änderungsvorhaben | |
2.3.4 Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen Änderungsvorhaben
Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter nicht zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode aufgefordert hat, wird der Mauterheber die in dieser Vergütungsperiode für das ursprünglich geplante Änderungsvorhaben an den EETS-Anbieter gezahlte Vergütung zurückfordern oder mit dem für die kommende Vergütungsperiode geplanten Betriebsentgelt verrechnen.
Die Höhe des zurückgeforderten Vergütungsbetrags entspricht dem Teil des Betriebsentgelts, der seit dem Vertragsbeginn an den EETS-Anbieter für jedes betroffene Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) gezahlt wurde.