Gesetze / Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse

EG-ObstGemüseV

§ 5 Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird in den Fällen

1.
des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsklassengesetzes und
2.
des § 4 Absatz 1 und 2

auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.

§ 4