Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 232 § 1 Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse

Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.

Art 231 § 10 Art 232 § 1a