Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 236 § 1 Abgeschlossene Vorgänge

Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.

Art 235 § 2 Art 236 § 2