Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 236 § 1 Abgeschlossene Vorgänge
Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.
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BGBEGAuf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.