Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EGBGB-Zuständigkeitsverordnung

EGBGBZV

§ 2 Kostenerstattung

Das Land erstattet den örtlichen Ordnungsbehörden die notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der durch diese Verordnung zugewiesenen neuen Aufgabe bezüglich eingehender Auskunftsersuchen einschließlich der Personal- und Sachkosten. Der nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium auf Antrag erstattet.

Einzelnorm

§ 1 § 3