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RechtsgebieteRechtsprechung

Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO

§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

EGInsO

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

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Fassungen

  1. seit 10.06.2019

Stand der konsolidierten Textfassungen (Archiv seit Juni 2019), keine amtlichen Inkrafttretensdaten.

Zitieren

Quelle: gesetze-im-internet.de · abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · Quelle: gesetze-im-internet.de Ein Dienst der Nulegal GmbH · Über · Developer-API · Zitier-Badge · Impressum · Nutzungsbedingungen · Datenschutz