Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsO§ 7 Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOGegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5 oder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.