Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsO§ 9 Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 7 oder § 8 findet die sofortige Beschwerde statt. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.