Gesetze / EG-Recht-Überleitungsverordnung

EGRechtÜblV

§ 1

Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden.

§ 2