Gesetze / Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

EJTAnV

§ 6 Aufsicht

Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

§ 5 § 7