Gesetze / Klima- und Transformationsfondsgesetz
EKFG§ 2 Zweck des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, dienen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.
(2) Aus dem Sondervermögen können auch
(3) Programmausgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.