Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

EKrG-AV

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 und

Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Ministerium für

Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

§ 2