Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
EKrG-AV§ 1
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 und
Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das Ministerium für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.