Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung

EOMV

§ 1 Grundsätze

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen folgen den in § 63 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes bestimmten Grundsätzen. Sie müssen verhältnismäßig sein. Die Ursachen und Umstände, insbesondere auch mögliche Bedingungszusammenhänge des Fehlverhaltens sind zu klären. Art, Schwere und Folgen sowie die Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens sind festzustellen. Persönliche Voraussetzungen, die Einsicht in das Fehlverhalten sowie das zurückliegende Verhalten der Schülerin oder des Schülers sind zu berücksichtigen. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen betreffen einzelne Schülerinnen und Schüler und sind gegenüber Klassen oder anderen Lerngruppen nicht zulässig. Konfliktschlichtung und Erziehungsmaßnahmen gehen in der Regel Ordnungsmaßnahmen vor. In besonderen Fällen können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nebeneinander ausgesprochen werden.

(2) Bei gewalttätigem oder auf kulturelle, ethnische oder religiöse Anschauungen oder Gruppenzugehörigkeit zielendem Fehlverhalten ist neben den zu ergreifenden Ordnungsmaßnahmen in besonderem Maße erzieherisch zu handeln. Hierzu kann die schulpsychologische Beratung gehören.

§ 2